(-) Energieeinsparverordnung (EnEV)
[Quelle: Kos-Newsletter vom 30.04.2007]
Letzte Aktualisierung: 22.05.2008
[Fehlerhaften externen Link auf weiterführende Informationen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (kurz: BBR) berichtigt]
Bundesregierung beschließt Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)
Die Bundesregierung hat am 25. April 2007 die seitens des BMWi und des BMVBS vorgelegte neue Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007) beschlossen und einen Bericht zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung beraten. Mit der neuen Energieeinsparverordnung wird der Weg zur Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand geebnet.
Die neue Energieeinsparverordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie bedarf vor dem Inkrafttreten noch der abschließenden Zustimmung des Bundesrates.
Nach der künftigen Verordnung können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden.
Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind.
Der so genannte Bedarfsausweis soll nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben werden.
Übergangsweise soll es bis zum 31. Dezember 2007 möglich bleiben, sich in allen Fällen Energieausweise wahlweise auf Bedarfs- oder auf Verbrauchsgrundlage ausstellen zu lassen.
Für Nichtwohngebäude – also auch für Gebäude in kommunalem Bestand – sollen beide Varianten generell erlaubt werden.
Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, soll der Energieausweis zum 01. Januar 2008 zur Pflicht werden, für jüngere Wohngebäude am 01. Juli 2008 und für Nichtwohngebäude erst ab 01. Januar 2009.
Dem von der Bundesregierung beschlossenen Text der Energieeinsparverordnung zufolge darf zur Kostenbegrenzung auf pauschale und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zugegriffen werden. Auch eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht verpflichtend vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall erforderlich sein.
Der Eigentümer kann darüber hinaus Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen.
Aktualisierung vom 13.06.2007
Der Bundesrat hat am 08.06.2007 der Energieeinsparverordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt. Eine der Vorgaben des Bundesrates ist es, den Kreis der zur Ausstellung des Energiepasses Berechtigten auszuweiten. Um den Eigentümern und Vermietern die Möglichkeit der energetischen Sanierung ihrer Gebäude zu geben, verlangt der Bundesrat die zeitliche Verschiebung der Fristen für die Einführung des Energiepasses um sechs Monate. Ferner sprechen sich die Länder dafür aus, bei Baudenkmälern von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises abzusehen. In der begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, durch eine verlässliche Förderung für ausreichende Anreize zur Investition in Erneuerbare Energien im Wärmemarkt Sorge zu tragen.
Aktualisierung vom 14.08.2007
Die Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV 2007) wurde am 25.07.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 01.10.2007 in Kraft.
Energieausweise werden zu folgenden Terminen Pflicht:
- 01.07.2008 für Wohngebäude Baujahr bis 1965
- 01.07.2009 für Wohngebäude Baujahr nach 1965
- 01.07.2009 für Nichtwohngebäude
Aktualisierung vom 29.08.2007
Dabei gelten für die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis folgende Regelungen:
(1)
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.
(2)
Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit.
(3)
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
(4)
Für die so genannten Nichtwohngebäude (z.B. Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.
Die Regelungen für Wohngebäude sind ab dem 1. Oktober 2008 verbindlich.
Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten 1. Oktober 2007 und dem 30. September 2008 gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweisen für alle Gebäude.
Schon vor dem Inkrafttreten können Energieausweise ausgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der EnEV in der Fassung des Beschlusses der Bundesregierung vom 25. April 2007 entsprechen.
Energieausweise für Bestandsgebäude, auch solche, die nach den Übergangsregeln der Energieeinsparverordnung ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Aktualisierung vom 23.10.2007/04.12.2007/22.05.2008
In der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird auf Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (kurz: BMVBS) Bezug genommen, die:
1. Vergleichswerte für Energieverbrauchswerte von Nichtwohngebäuden enthalten, die in Energieausweise für Nichtwohngebäude eingetragen werden müssen, sowie
2. Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Energieausweisen auf Bedarfs- und auf Verbrauchsbasis vorsehen.
Die entsprechenden Bekanntmachungen finden Sie auf den Internetseiten des:
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (kurz: BBR)
URL:
[http://www.bbr.bund.de].
Direkter Link:
--> Hier klicken
URL:
[http://www.bbr.bund.de/cln_005/nn_22276/DE/ForschenBeraten/Bauwesen/
EnergieKlima/GesetzlicheRegelungen/EnergieeinsparungsverordnungEnEV/
EnergieeinsparverordnungEnEV.html]
Bekanntmachungen für Wohngebäude
--> " Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand "
--> " Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand "
Bekanntmachungen für Nichtwohngebäude
--> " Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Nichtwohngebäudebestand "
--> " Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand "
Klimafaktoren für Energieverbrauchskennwerte
Klimafaktoren für 39 deutsche Wetterstationen auf Basis von Gradtagen G20/15 und einem langjährigen bundesdeutschen Durchschnittswert von 3883 Kd/a
--> Klimafaktoren für die Bekanntmachungen für Energieverbrauchskennwerte
(Fortgeführte Liste mit Klimafaktoren bis einschließlich August 2007)
Download Energieeinsparverordnung
--> Energieeinsparverordnung vom 24.07.2007
Weiterführende externe Links zum Thema:
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (allgemein) --> Hier klicken Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (Direktlink) [Forschen u. Beraten - Bauwesen - Energie und Klimaschutz - Energieeinsparung im Gebäudebereich] --> Hier klicken DENA (Deutsche Energie Agentur) [Infos zum Gebäudeenergiepass] --> Hier klicken |
Downloads zum Thema:
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Merkblatt der Industrie- und Handelskammer mit folgendem Inhalt: 1. Hinweise zur Umsetzung 2. Generelle Regelungen, Geltungsbereich, Betroffene 3. Anwendungsbereich 4. Ausstellungsberechtigte 5. Anforderungen an Gebäude und Anlagen 6. Nachrüstung, Pflichten für Eigentümer 7. Inspektion von Klimaanlagen --> Hier klicken [46 KB] Merkblatt der Industrie- und Handelskammer mit folgendem Inhalt: Der neue Gebäudeenergiepass - Ziele, Anforderungen, Umsetzung 1. Rechtlicher Rahmen 2. Betroffene Gebäude 3. Der Gebäudenergiepass (Verfahren, Kosten, Ausstellungsberechtigte etc.) 4. Weitere Informationen und Ansprechpartner --> Hier klicken [86 KB] Energieausweise - Übersicht Wohngebäude, Nichtwohngebäude --> Hier Klicken [14 KB] |
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